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   OLG Koblenz, 06.08.2007 - 14 W 578/07   

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OLG Koblenz, 06.08.2007 - 14 W 578/07 (https://dejure.org/2007,12621)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.08.2007 - 14 W 578/07 (https://dejure.org/2007,12621)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06. August 2007 - 14 W 578/07 (https://dejure.org/2007,12621)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Entstehung einer Rechtsanwaltsgebühr im Berufungsverfahren bei kurzfristiger Rücknahme der Berufung durch die Gegenpartei; Verdienst der Verfahrensgebühr durch Entgegennahme der Berufungsschrift, Prüfung von deren Zulässigkeit und Information des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungbeklagten bei alsbaldiger Rechtsmittelrücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 1018
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.04.2005 - V ZB 25/04

    Erstattung von Anwaltskosten im Richterablehnungsverfahren

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.08.2007 - 14 W 578/07
    Die streitigen Gebühren entstanden grundsätzlich bereits dadurch, dass die Anwälte, wie dies unwidersprochen geschehen ist, die Berufungsschrift entgegennahmen, die Zulässigkeit des Rechtsmittels prüften und die Beklagten dann davon unterrichteten (BGH NJW 2005, 2233 ; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG , 17. Aufl., Nr. 3200 VV Rndr. 21).

    Er wird vermutet, weil die Anwälte bereits erstinstanzlich mit der Prozessvertretung der Beklagten beauftragt waren (vgl. BGH NJW 2005, 2233, 2234) und das Berufungsverfahren eine erneute anwaltliche Vertretung gebot.

  • BGH, 21.03.1991 - IX ZR 186/90

    Anwaltsgebührenrechtlicher Begriff des Rechtszuges; Anforderungen an den Abschluß

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.08.2007 - 14 W 578/07
    Anders lägen die Dinge nur, wenn die Anwälte jetzt lediglich als Verkehrsanwälte agiert hätten, deren Einschaltung nicht im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig gewesen wäre (BGH NJW 1991, 2084, 2086).
  • KG, 21.01.2009 - 2 W 57/08

    Rechtsanwaltsgebühren im Berufungsverfahren: Anfall und Erstattungsfähigkeit der

    Auf die in der obergerichtlichen Rechtsprechung diskutierte Frage, ob im Falle bestrittener Auftragserteilung vermutet wird, dass der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte ab Zustellung der Berufungsschrift mit der Interessenwahrnehmung in zweiter Instanz beauftragt wurde (so OLG Koblenz, Beschl. v. 6.8.2007 - 14 W 578/07, OLGR 2008, 284, Rdnr. 4 zit. nach Juris), oder der Berufungsbeklagte dies gesondert glaubhaft zu machen hat (so vormals, aber nunmehr offenbar überholt OLG Koblenz, Beschl. v. 7.11.2006 - 14 W 626/06, OLGR 2007, 146, Rdnr. 10 zit. nach Juris; hierzu wohl ebenfalls neigend KG, 27. Zivilsenat, Beschl. v. 22.9.2005 - 27 W 180/05, OLGR 2006, 413 [413]), kommt es daher vorliegend nicht an.

    Da § 37 Nr. 7 1. Alt. BRAGO einen mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 1. Alt. RVG identischen Wortlaut hat, muss diese Rechtsprechung für § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 1. Alt. RVG gleichermaßen gelten (im Ergebnis ebenso OLG Koblenz, Beschl. v. 6.8.2007, a.a.O., jedoch ohne nähere Erörterung; im Ergebnis ebenso KG, 1. Zivilsenat, a.a.O., wonach die Gebühr nach Nr. 3201 VV-RVG offenbar ungeachtet des Eingreifens von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG entstehen soll; a.A. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.1.2007 - 15 W 87/06, OLGR 2007, 543, jedoch ohne Erwähnung von BGHR 2003, 412, und ohne nachvollziehbare Begründung die Heranziehung von BGHR 2005, 1150 ablehnend).

  • OLG Koblenz, 26.08.2009 - 14 W 538/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsbeklagten bei fristwahrender

    War dem Berufungskläger in erster Instanz ratenfreie PKH bewilligt worden und verbindet er die zur Fristwahrung eingelegte Berufung mit einem erneuten PKH - Antrag, kann nicht davon ausgegangen werden, dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten sei auch für die zweite Instanz konkludent ein Auftrag erteilt (Abgrenzung zum Senatsbeschluss OLG Koblenz - 14 W 578/07 - 06.08.2007).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats streite aber eine Vermutung dafür, dass der erstinstanzliche Bevollmächtigte auch für die zweite Instanz beauftragt sei (Senatsbeschluss vom 6. August 2007 - 14 W 578/07 - in OLGR 2008, 284).

    Der Hinweis auf den vermeintlich entgegenstehenden Senatsbeschluss vom 6. August 2007 (14 W 578/07) ist nicht stichhaltig.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2012 - 2 O 150/11

    Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Beigeladenen im Berufungsverfahren

    Er wird vermutet, weil der Anwalt bereits erstinstanzlich mit der Prozessvertretung der Beigeladenen beauftragt war und das Berufungsverfahren eine erneute anwaltliche Vertretung gebot (so auch OLG Koblenz, Beschl. v. 06.08.2007 - 14 W 578/07 -, m.w.N., nach juris).
  • OLG Koblenz, 14.04.2015 - 14 W 233/15

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren der

    Nicht erforderlich ist die Einreichung eines Schriftsatzes (Senat v. 06.11.2012, 14 W 582/12 = AGS 2013, 166 = JurBüro 2013, 306; Senat v. 06.08.2007, 14 W 578/07 = AGS 2008, 435 ; Gerold/Schmidt, RVG , 19. Auf. 2010, Nr. 3500 VV RVG Rn. 9 und VV 3200 Rn. 20).
  • OLG Köln, 21.09.2012 - 17 W 155/12

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

    Eine entsprechende Auftragserteilung wird teilweise in der Rechtsprechung (OLG Koblenz, Beschl. v. 06.08.2007 - 14 W 578/07 - = JurBüro 2008, 196, 197) bei der Entgegennahme und Prüfung der Berufungsschrift unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.04.2005 - V ZB 25/04 - (= NJW 2005, 2233, 2234) zwar vermutet.
  • OLG Koblenz, 06.11.2012 - 14 W 582/12

    Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren der Richterablehnung

    Nicht erforderlich ist die Einreichung eines Schriftsatzes (Senat v. 06.08.2007, 14 W 578/07 = AGS 2008, 435 ; Gerold/Schmidt, RVG , 19. Auf. 2010, Nr. 3500 VV RVG Rn. 9 und VV 3200 Rn. 20).
  • OLG Koblenz, 04.04.2012 - 14 W 171/12

    Verfahrensrecht - Rechtsmittelrücknahme vor Begründung: Wer trägt welche Kosten?

    Der Senat hat bereits entschieden (v. 06.08.2007, 14 W 578/07), dass die streitige Gebühr grundsätzlich bereits dadurch entsteht, dass der Bevollmächtigte, wie dies unwidersprochen und durch den Aktenverlauf dokumentiert geschehen ist, die Berufungsschrift entgegennimmt, die Zulässigkeit des Rechtsmittels prüft und die Beklagten dann davon unterrichtet (vgl. BGH v. 6.4.2005 - V ZB 25/04, MDR 2005, 1016 = BGHReport 2005, 1150 = NJW 2005, 2233 ; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG , 19. Aufl., Nr. 3200 VV Rz. 21).
  • OLG Köln, 30.12.2013 - 17 W 179/13

    Vergütung eines nicht am BGH (BGH) zugelassenen Rechtsanwalts für eine sinnvolle

    Eine entsprechende Auftragserteilung wird teilweise in der Rechtsprechung (OLG Koblenz, Beschl. v. 06.08.2007 - 14 W 578/07 - = JurBüro 2008, 196, 197) bei der Entgegennahme und Prüfung der Berufungsschrift unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.04.2005 - V ZB 25/04 - (= NJW 2005, 2233, 2234) zwar vermutet.
  • VG Frankfurt/Oder, 12.12.2018 - 5 KE 10/18

    Festsetzung einer Verfahrensgebühr

    Dies ist auch deshalb naheliegend, weil der Prozessbevollmächtigte - wie vorliegend - für seine Mandantschaft einen positiven Prozessausgang gegen ihre Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag durch den Beklagten erstritten hat (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 2 O 150/11 -, Rn. 9, juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 06.08.2007 - 14 W 578/07 -, m.w.N., juris).
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